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Kluge Prämien-Strategie

Schließt ein Ehemann als Erblasser eine Lebensversicherung ab und zahlt die Ehefrau als begünstigte Bezugsberechtigte und Erbin einen Teil der Prämien selbst, sind die späteren Leistungen nur nach dem Verhältnis der vom Erblasser gezahlten Beiträge zu den Gesamtbeiträgen erbschaftsteuerpflichtig. Damit lässt sich die Erbschaftsteuer auch nachträglich bei bestehenden Verträgen teilweise senken (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 1. März 2010).




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