
Ecovis-Rechentool zu haushaltsnahen Dienstleistungen
Die steuerliche Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen wurde 2006 verbessert. Bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten aller in einem Jahr bezahlten Handwerkerleistungen, maximal 600 Euro, können seitdem von der Steuerschuld abgezogen werden. Sind Pflege- und Betreuungsleistungen angefallen, verdoppelt sich der Maximalbetrag auf 1.200 Euro.
Diese grundlegende Regelung hat das BMF mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2007 erweitert. So zählt die Finanzverwaltung jetzt auch Wochenend- und Ferienwohnungen zum inländischen Haushalt. Außerdem kann bei der Beschäftigung von Aupairs in der Familie ein pauschaler Anteil von 50 Prozent der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Vorteilhaft die Neuregelung auch für Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften: Sie können Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Hausmeisterdienstleistungen oder Gartenpflege anders als bisher nun in dem Veranlagungszeitraum ansetzen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Bislang galt strikt das Zufluss-Abflussprinzip. Das gilt auch für Nebenkostenabrechnungen, mit denen Mieter haushaltnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen.
Generell steuerbegünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern in Auftrag gegeben werden. Im Wesentlichen sind das Anstreicherarbeiten sowie Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten im Innenbereich, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern sowie Aufwendungen für Renovierungs- und Erhaltungsarbeiten auf dem Grundstück.
Hat beispielsweise der Steuerpflichtige A Renovierungskosten in Höhe von 6.000 Euro brutto, wovon 4.000 Euro auf die Arbeitskosten der Handwerker entfallen, dann kann er 20 Prozent dieser Kosten, maximal 600 Euro, direkt von seiner Einkommensteuerlast abziehen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung sowie durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Begünstigt sind grundsätzlich nur Tätigkeiten, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Die Arbeits- und Materialkosten sind in der Rechnung getrennt auszuweisen.
Wie hoch die Steuerersparnis im konkreten Fall ist, lässt sich mit einem speziell dazu von Ecovis entwickelten Rechentool nachrechnen. Es steht allen Interessierten hier zur Verfügung.
Merkblatt "Der Handwerker kommt und der Finanzminister zahlt mit" (PDF)
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ECOVIS Hotline: 01805/ ECOVIS (=01805/ 326847) - 14 Cent/ Min. (aus dem Festnetz der Dt. Telekom AG, Handykosten können abweichen) |
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"Der Handwerker kommt und der Finanzminister zahlt mit"
