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Spenden

Gutes tun und Steuern sparen – aber wie?

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an gemeinnützige Körperschaften, Stiftungen oder andere Organisationen greifen künftig einfachere Regelungen – und es gibt neue Steuererleichterungen. Die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.

Geschenke an Stiftungen
Der bisher für laufende Zuwendungen an Stiftungen geltende zusätzliche Spendenhöchstbetrag in Höhe von 20.450 Euro entfällt. Der Höchstbetrag für die steuerliche Begünstigung von Geschenken in den Vermögensstock von Stiftungen jedoch wird von derzeit 307.000 Euro auf 1 Million Euro angehoben. Gegenüber der bisherigen Regel gilt diese zusätzliche steuerliche Begünstigung nicht nur für Neustiftungen, sondern auch für bestehende, die so genannten Zustiftungen.

Schon 2007 von der Reform profitieren
Steuerlich kann rückwirkend zum 1. Januar 2007 jeder Steuerpflichtige bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags seiner Einkünfte ohne Unterscheidung des jeweils verfolgten förderungswürdigen Zwecks, alternativ als Spenden für förderungswürdige Zwecke ansetzen. Bei Unternehmensspenden steigt die Höchstgrenze für die steuerliche Begünstigung von derzeit zwei auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Spenden in Folgejahren absetzen
Wer beim Spenden den steuerlichen Höchstbetrag überschreitet, kann die nicht „verbrauchten“ Spendenbeträge zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vortragen – und damit dann später noch geltend machen.

Kleine Summen ganz unbürokratisch
Weniger Formalien: Als Nachweis der Zuwendung reicht bei Beträgen bis zu 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Größeres Spektrum bei der Gemeinnützigkeit
Der Katalog der begünstigten Zwecke wurde insgesamt vereinheitlicht. Und was im Katalog nicht erfasst ist, darf eventuell trotzdem mit steuerlichen Erleichterungen rechnen: Zusätzlich soll nun ein Zweck als gemeinnützig erklärt werden können, wenn er darin besteht, das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zu fördern.

Mitgliedsbeiträge: Abzug von Sonderausgaben
Der Spendenabzug von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine wird künftig in der Regel auch dann möglich sein, wenn den Mitgliedern dafür Gegenleistungen wie beispielsweise vergünstigte Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen angeboten werden

Weitere Änderungen
Die steuerfreie so genannte Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) wird bei unverändertem Anwendungsbereich von 1.848 Euro auf 2.100 Euro angehoben. Darüber hinaus wird ein neuer Freibetrag für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro eingeführt.

Ecovis Merkblatt "Spenden"

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