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Unternehmensteuerreform


Wenn die Zinsschranke fällt
Der begrenzte Abzug von Schuldzinsen droht immer mehr Firmen existenziell zu belasten. Organisatorische Umgestaltungen können helfen.

Ein starker Marktauftritt ist für Autohändler in schwierigen Zeiten wichtiger denn je. Bei der M.C.F. Motor Company Fahrzeugsvertriebsges. mbH könnte man deshalb eigentlich froh sein über die Investitionen der vergangenen Jahre, mit denen das Unternehmen sein Standortnetz in Berlin und Brandenburg weiter ausgebaut hat. Doch so recht Freude mag nicht aufkommen. Grund dafür ist die mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte Zinsschranke, die nun den steuerlichen Abzug eines Gutteils der für die Investitionsdarlehen gezahlten Zinsen untersagt. „Aufgrund dieser Neuregelung muss das Unternehmen erheblich mehr Steuern zahlen als geplant“, sagt Andrea Pissarczyk, Steuerberaterin bei Ecovis.

Der Autohändler ist damit Opfer einer Entwicklung, die erklärtermaßen nicht einmal in der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers lag. Eigentlich nämlich wurde die Zinsschranke geschaffen, um Missbrauch bei der Konzernfinanzierung über Auslandstöchter zu unterbinden. In solchen Fällen mindern Firmen durch den Schuldzinsenabzug ihre Steuerlast in Deutschland. Die Besteuerung der aus der Finanzierung resultierenden Erträge bei den Töchtern dagegen kommt dem Fiskus im Ausland zugute.



Die Crux mit dem sinkenden EBITDA

Um dem entgegenzuwirken, wird nun der steuerliche Zinsabzug unter bestimmten Voraussetzungen auf 30 Prozent des Ertrags vor Zinsen, Steuern und Abgaben (EBITDA) begrenzt. Die Crux dabei: Diese Zinsschranke kann unter Umständen jetzt auch bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung von ausschließlich im Inland tätigen Unternehmen zur Anwendung kommen. Zum Beispiel, wenn ein Gesellschafter gegenüber der Bank mit einer Grundschuld bürgt. Für M.C.F. etwa gab es dazu keine Alternative. „Weil Banken an inhabergeführte Mittelständler nun einmal keine Kredite ohne persönliche Sicherheiten vergeben“, ergänzt Andrea Pissarczyk.

Angesichts der trüben Konjunkturaussichten dürften demnächst noch mehr Firmen mit solchen Problemen konfrontiert sein. Denn wenn die EBITDAs sinken, geht auch der daraus abgeleitete Höchstbetrag für den abzugsfähigen Zinsaufwand nach unten. Umso drängender wird die Suche nach Lösungen. Eine Alternative kann es sein, das Unternehmen in einzelne Gesellschaften aufzuspalten und so in den Genuss der Freigrenze zu kommen. Die Zinsschranke wird nämlich aufgehoben, wenn das Volumen der Nettozinsen unter einer Million Euro liegt. Allerdings ist eine solche Atomisierung mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden: allein schon, weil für jedes Unternehmen ein eigener Jahresabschluss zu erstellen ist. „Der Steuervorteil sollte also gewichtiger sein als der Verwaltungsaufwand“, sagt Peter Knop, Wirtschaftsprüfer bei Ecovis. Doch ab einem gewissen Zinsvolumen werde man die Aufteilung diskutieren müssen.



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