Für Bauleistungen gelten in Europa unterschiedliche Vorschriften. Verstöße werden schwer geahndet.
Vom zusammenwachsenden europäischen Markt profitieren immer stärker mittelständische und kleinere Unternehmen. Das gilt nicht nur für den Handel, sondern zunehmend für den Dienstleistungsverkehr. Mit den neuen Chancen sind aber auch Risiken verbunden, wie unterschiedliche Steuervorschriften in den Mitgliedsstaaten, etwa bei der Mehrwertsteuer. „Für die Unternehmer ist es dabei vor allem wichtig zu wissen, ob sie unter Umständen die Mehrwertsteuer in dem Land, in dem sie gerade einen Auftrag ausführen, selbst an das dortige Finanzamt abführen müssen”, sagt Karola Teschner, Steuerberaterin bei Ecovis.
Besonders aufpassen müssen alle Unternehmer, die sogenannte Werkleistungen wie Bau-, Installations- oder Montagearbeiten in einem EU-Mitgliedsland ausführen. „Diese Leistungen gehören nicht zu den harmonisierten Dienstleistungsbereichen“, sagt Angela Pestner, Steuerberaterin bei Ecovis. Die Vorschriften variieren von Land zu Land. Baut beispielsweise ein deutscher Handwerksbetrieb eine Lagerhalle in Dänemark für ein dort ansässiges Unternehmen, so muss der deutsche Betrieb in Dänemark die Mehrwertsteuer zahlen und sich für diese Zwecke dort registrieren lassen. Baut dasselbe Unternehmen aber in Österreich eine Halle, so trifft es in diesem Fall keine steuerlichen Pflichten. Das österreichische Unternehmen muss als Empfänger der Leistung die Mehrwertsteuer an die österreichische Staatskasse abführen. Die Übertragung der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung (Reverse-Charge-Verfahren) ist für eine Reihe von Dienstleistungen innerhalb der EU fest vorgeschrieben, wenn es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen handelt. Dazu zählen beispielsweise die Güterbeförderung, Vermittlungsleistungen und sogenannte Katalogleistungen, die im deutschen Umsatzsteuergesetz explizit aufgeführt sind. „Für Bau- und Montageleistungen, Reinigungs-, Umbau- oder Reparaturarbeiten gibt es jedoch die Verlagerung der Steuerschuld auf den Empfänger der Leis-tung in einigen EU-Staaten nicht“, sagt Pestner. Dazu gehören neben Dänemark auch Luxemburg, Griechenland oder Portugal. In diesen Fällen müssen sich die Unternehmer in dem jeweiligen Land selbst steuerlich anmelden. Genau hier lauern für den unerfahrenen Unternehmer die Gefahren. Verstöße gegen die Mehrwertsteuer-Regelungen können richtig teuer werden. „Der Unternehmer riskiert nicht nur, dass seine Baustelle stillgelegt wird. Er muss vor allem hohe Bußgelder zahlen“, warnt Pestner. Zum Fallstrick können auch sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen werden. Auch hier gibt es mit vielen Ländern einzelne Abkommen.
Unternehmer, die vorhaben, im Ausland tätig zu werden, sollten sich daher vorher über die gesetzlichen Vorschriften informieren: Erste Auskünfte erhalten sie über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de), über die Europäische Kommission (http://europa.eu.int) oder die Außenhandelskammern. Noch sinnvoller ist es, einen Berater einzuschalten und mit ihm zusammen den Auslandseinsatz hinsichtlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sorgfältig zu planen.
Worüber wir reden sollten
Bevor der Unternehmer im Ausland tätig wird, sollte er in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater folgende Fragen klären:
|
ECOVIS Hotline: 01805/ ECOVIS (=01805/ 326847) - 14 Cent/ Min. (aus dem Festnetz der Dt. Telekom AG, Handykosten können abweichen) |
|
