Die neuen Reisekostenregelungen
Mit dem aktualisierten Reisekostenrechner funktioniert die Abrechnung schnell und reibungslos.
Seit Beginn des Jahres hat sich die steuerliche Behandlung von Reisekosten verändert. Die neuen Lohnsteuerrichtlinien unterscheiden nicht mehr zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Generell handelt es sich jetzt um eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer „vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten arbeitet“, so die Definition. Ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, ist davon abhängig, ob der Arbeitnehmer diesen Ort mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht – und dafür reicht im Jahresdurchschnitt schon ein Arbeitstag in der Woche. Dafür wird aber eine auswärtige Einsatzstelle nicht mehr automatisch nach drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Deshalb kann der Arbeitgeber jetzt die Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt steuerfrei erstatten. Bei Verpflegungsmehraufwendungen bleibt jedoch die steuerfreie Erstattung der Pauschbeträge auf drei Monate begrenzt. „Einschränkungen gibt es auch bei den Übernachtungskosten: Arbeitnehmer können sie nur in nachgewiesener Höhe absetzen; Arbeitgeber können dagegen auch Pauschalen steuerfrei an die Mitarbeiter erstatten“, sagt
Ernst Knop, Ecovis-Steuerberater. Weist die Rechnung nur einen Gesamtpreis aus, müssen die Übernachtungskosten gekürzt werden und zwar – im Inland – um 4,80 Euro je Frühstück und um jeweils 9,60 Euro für Mittag- und Abendessen. Schnell erledigt ist die Abrechnung mit dem aktualisierten Ecovis-Reisekostenrechner:
www.ecovis.com/reisekosten