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Körperschaftsteuererhöhung und EK02-Ausschüttung


Das Jahressteuergesetz schreibt die Ablösung der ausschüttungsabhängigen Körperschaftsteuererhöhung innerhalb von zehn Jahren vor.

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wird das bisherige System der Nachversteuerung körperschaftsteuerfreier Gewinne aus Zeiten des Anrechnungsverfahrens - früheres EK 02, beispielsweise aus Investitionszulagen - abgeschafft. An dessen Stelle treten pauschale Abschlagszahlungen an den Fiskus. Damit soll bei hohen EK 02-Beständen die Ausschüttung künftig attraktiver werden. Der Endbestand des noch vorhandenen EK 02 wurde letztmalig zum 31. Dezember 2006 festgestellt. „Der daraus resultierende Körperschaftsteuererhöhungsbetrag muss in zehn gleichen Jahresraten an das Finanzamt abgeführt werden, allerdings zu einem sehr moderaten Ablösungstarif“, so Ines Ruchay, Steuerberaterin bei Ecovis. So beträgt die Jahresrate drei Hundertstel des festgestellten Endbetrages. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und für die vorangegangenen Jahre ist die Zahlung innerhalb eines Monats fällig, danach jeweils zum 30. September. Auf Antrag kann der Teilbetrag auch in einer Summe abgelöst werden. In diesen Fällen werden die einzelnen Raten vom Finanzamt mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abgezinst. Der Antrag auf vorzeitige Ablösung kann zum letzten Mal zum 30. September 2015 gestellt werden. Die neue Regelung enthält eine Deckelung der Körperschaftsteuererhöhung für den Fall, dass die Gesellschaft nicht genügend ausschütten kann. Sie richtet sich dann nach dem Betrag, der sich ergeben würde, wenn die Gesellschaft ihr zum Feststellungszeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz ausschütten würde. Eine Festsetzung unterbleibt, wenn der Körperschaftsteuerbetrag weniger als 1.000 Euro beträgt.


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