Zeitbomben aus zweiter HandHaftungsrisiken in reaktivierten GmbH-Mänteln – und wie Sie sich davor schützen können
Wer sein Geschäft so schnell wie möglich starten will, kann den Gründungsweg abkürzen, indem er eine bereits im Handelsregister eingetragene, aber geschäftlich inaktive GmbH erwirbt. Der oder die neuen Gesellschafter müssen dann nur noch eine neue Geschäftsführung bestellen, die Satzung abändern – insbesondere Geschäftszweck und Firmensitz – und alle diese Änderungen im Handelsregister eintragen lassen.
So weit, so gut, wenn es sich um eine echte Vorrats-GmbH handelt, die keinen Geschäftsbetrieb aufgenommen hat und über ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro verfügt, das in voller Höhe eingezahlt ist. Erhebliche Haftungsrisiken können jedoch vor allem auf Gesellschafter zukommen, die einen GmbH-Mantel mit geschäftlicher Vergangenheit wiederbeleben wollen. Denn bis sie diese wirtschaftliche Neugründung beim Registergericht angemeldet haben, haften sie grundsätzlich für bisher nicht bekannte Altschulden und sonstige Verbindlichkeiten der GmbH. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen aus den Jahren 2002 und 2003 entschieden. Das heißt, sie müssen die volle Differenz zwischen einer (unerkannt) bestehenden Unterbilanz und dem mindestens einzuzahlenden Kapital von 12.500 Euro ausgleichen – und zwar jeder entsprechend seinem Kapitalanteil.
Wer eine Vorratsgesellschaft erwirbt, sollte daher unverzüglich nach der notariellen Beurkundung der Satzungsänderungen die wirtschaftliche Neugründung zum Handelsregister anmelden. Dabei ist entsprechend § 7 Abs. 2, 3 GmbH-Gesetz zu versichern, dass das Stammkapital zum Anmeldungszeitpunkt zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht. Darüber hinaus sollte der Erwerber eine Haftung der Gesellschaft für eine bestehende Unterbilanz vertraglich ausschließen.
Bis zur Anmeldung der wirtschaftlichen Neugründung haften die Erwerber einer inaktiven GmbH auch für nicht bekannte Altverbindlichkeiten.
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