Auf die sichere Seite wechselnWer seinen Geschäftspartnern bei bestimmten Anlässen Geschenke macht, sollte einige steuerliche und rechtliche Regeln beachten.
Rund 350.000 VIP-Tickets haben Sponsoren und Förderunternehmen anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft an Geschäftspartner verteilt. Was von den meisten als übliche Pflege der Kundenbeziehungen gut gemeint war, hat mittlerweile zu erheblicher Verunsicherung geführt. Auslöser dafür sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Vorstandsvorsitzenden des Energiekonzerns EnBW, der Politiker und Amtsträger zu den WM-Spielen eingeladen hatte. Geprüft wird, ob die wertvollen Eintrittskarten Gegenstand einer unerlaubten Gewährung von Vorteilen an Staatsdiener waren.
Doch verunsichert sind jetzt auch Mittelständler. Sie fragen sich, ob und bis zu welchem Preis Kundengeschenke überhaupt statthaft sind. Zumindest im Steuerrecht gibt es dazu halbwegs klare Regeln. Als „Geschenk“ wertet das Finanzamt kostenlose Präsente, die an Kunden und Geschäftspartner ohne rechtliche Verpflichtung und ohne konkreten Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden.
„Der Aufwand dafür ist bis zu 35 Euro pro Empfänger und Jahr steuerlich absetzbar, wenn das Geschenk aus einer betrieblichen Veranlassung heraus erfolgt“, sagt Frank Rumpel, Steuerberater bei Ecovis. Wer keinen Ärger bei der Betriebsprüfung haben will, vermerkt auf dem Beleg die Art der geschäftlichen Beziehung, den Namen des Empfängers und den Anlass. Andere Regeln dagegen gelten für Zugaben wie etwa Kugelschreiber oder Taschenkalender, die neben einer Ware oder Dienstleistung beim Kauf an den Kunden abgegeben werden. Diese Kosten sind in voller Höhe steuerlich absetzbar, müssen aber – ebenso wie Geschenke – in der Buchführung getrennt aufgezeichnet werden.
Für die WM regelt ein Sondererlass aus dem Bundesfinanzministerium den Betriebsausgabenabzug für Eintrittskarten und Bewirtung im VIP-Bereich. Firmen dürfen demzufolge nach einem bestimmten Schlüssel 56 Prozent des Kostenpakets (Hauptsponsoren: 76 Prozent) als Betriebsausgaben verbuchen.
In einem aktuellen Erlass vom 11.7.2006 hat das Ministerium die pauschale Ermittlung des Betriebsausgabenabzugs bei Bezug eines Leistungsbündels aus Eintrittskarten, Bewirtung und sonstigen Leistungen auch für andere Veranstaltungen wie etwa eine Operngala zugelassen. Beim Empfänger kann der „geldwerte Vorteil“ teurer Geschenke zu einer steuerpflichtigen Einnahme führen. „Ins Visier der Steuerprüfer drohen auch Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer der WM-Sponsoren zu geraten“, warnt Rolf F. Pflug, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis. Allerdings kann das schenkende Unternehmen mit einer Pauschalabgabe auf den Ticketpreis die Steuerlast übernehmen.
Steuerpflichtig sind als so genannte Incentives auch Geschenke, die im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung des Geschäftspartners gewährt werden. Spendiert zum Beispiel ein Mineralölunternehmen seinem Tankstellenpächter als Anerkennung für dessen Spitzenumsätze eine Urlaubsreise, so ist deren Wert als nachträglicher Preisnachlass auf den Benzinkauf zu sehen – und als geldwerter Vorteil zu versteuern.
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