Vertretung vor nationalen und internationalen Schiedsgerichten

Wir vertreten Sie in Schiedsgerichtsverfahren und stellen erfahrene Schiedsrichter für sogenannte „ad-hoc-Schiedsgerichte“. Entscheidungen der Schiedsgerichte sind verbindlich. Anderes gilt dann, wenn die „Unverbindlichkeit“ vereinbart worden ist, so dass das Verfahren im Ergebnis mit einem unverbindlichen Gutachten abschließt.


Es handelt es sich um private Gerichte. Sie treten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien nach Eintritt von Streitigkeiten und ohne Einwirkung des Staates zusammen. Regelungen über das Verfahren obliegen der Vereinbarung beider Parteien. Im übrigen gilt die Zivilprozessordnung.


Ohne Regelung sind drei Schiedsrichter zu benennen. Bei einem sog. Dreierschiedsgericht benennt in der Regel jede Partei einen Schiedsrichter, die sich sodann ihrerseits auf einen Vorsitzenden (Schiedsobmann/ Obmann) verständigen.


Neben Schiedsgerichten, die für die einzelne Streitigkeit eingerichtet werden (ad-hoc-Schiedsgericht), existieren auch institutionelle oder ständige Schiedsgerichte. Diese sind z.B. von den Industrie- und Handelskammern, von den Berufsständischen Kammer der Freiberufler, von Unternehmen oder auch innerhalb politischer Parteien eingerichtet. Auch im Sport werden Schiedsgerichte häufig angerufen.


Vorteile sind:


Vollstreckung des Schiedsspruchs erfolgt auf der Grundlage des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.