Zahlungen für den Verzicht auf das Ablieferungsrecht selbst hergestellten Branntweins an die Bundesmonopolverwaltung

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Die Finanzverwaltung nimmt Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abfindungszahlungen an Branntweinerzeuger, die auf ihr geltendes Ablieferungsrecht verzichten.

Bisherige Rechtslage

Das Ablieferungsrecht des Brennereibetreibers gegenüber der Bundesmonopolverwaltung für den in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Alkohol stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar. Nach europäischem Recht stellt dieses Lieferrecht eine unzulässige staatliche Beihilfe dar und muss daher bundeseinheitlich aufgegeben werden.

Das Branntweinmonopol wird daher nun endgültig aufgegeben, ab 01.01.2018 tritt das Branntweinmonopolabschaffungsgesetz in Kraft.  Die Vermarktung des erzeugten Branntweins obliegt dann allein dem Branntweinerzeuger.

Um möglichst viele Brennereien aber schon im Vorhinein zum Verzicht auf das Ablieferungsrecht zu bewegen, werden entsprechende Abfindungszahlungen an diese Betriebe bezahlt.

Dieser Vorgang wird im Umsatzsteuerrecht als Veräußerung eines immateriellen Wirtschaftsguts gesehen und bei pauschalierenden Landwirten der Durchschnittsatzbesteuerung unterworfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betrieb mit dem Lieferrecht in nicht unerheblichen Umfang Umsätze, die der Regelbesteuerung unterliegen, ausgeführt hat.

Hinweis

Bei Rechnungen bzw. Gutschriften der Bundesmonopolverwaltung über den Verzicht auf das Ablieferungsrecht sollte ein besonderes Augenmerk auf den Steuersatz gelegt werden. Wurde hier mit dem Regelsteuersatz von 19 % abgerechnet, stellt dies den Verzicht auf die Durchschnittsatzbesteuerung dar, folglich ist die Regelbesteuerung anzuwenden und der MWSt.-Betrag an das Finanzamt abzuführen. Falls Sie derartige Abfindungszahlungen erhalten, kontrollieren Sie vorsichtshalber Ihre Abrechnungen auf den ausgewiesenen Steuersatz und reden Sie mit Ihrem Steuerberater!

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