Photovoltaikanlagen bei der Hofübergabe: Verschenken, verkaufen oder behalten?

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Wer Photovoltaikanlagen auf seinem Hof betreibt, dem stellen sich bei der Hofübergabe völlig neue Fragen. Denn steuerlich sind der land- und forstwirtschaftliche Betrieb und die Stromerzeugung zwei verschiedene Paar Schuhe. Beispielsweise kann der Landwirt den Solarbetrieb in seinem Besitz behalten und die Erlöse daraus in seine Altersversorgung fließen lassen.

Einfach ist es nicht: Soll ein Hof übergeben werden, ist das meist nicht nur emotional belastend, es muss auch vieles bedacht und entschieden werden. Sind Photovoltaikanlagen vorhanden, die steuerlich als eigenes Gewerbe getrennt von der Land- und Forstwirtschaft behandelt werden, liegt die Überlegung nahe, ob auch diese und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen auf die nachfolgende Generation übertragen werden sollen. Oft wird der Wunsch geäußert, die Photovoltaikanlage beim Übergeber zu belassen, um seine Altersbezüge damit aufzustocken. Dann ist das zivilrechtlich als Rückbehalt zu vereinbaren und durch entsprechende Nutzungsrechte auf den Dächern abzusichern. Bei der Besteuerung der Stromeinnahmen bleibt alles beim Alten. Der Übergeber hat weiterhin gewerbliche Einnahmen und erzielt in umsatzsteuerlicher Hinsicht steuerpflichtige Umsätze. Es ist jedoch Vorsicht geboten aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der gewerblichen Einnahmen, also ihre Auswirkungen auf landwirtschaftliche Alterskasse, Rente und Krankenkassenbeiträge. Das sollte im Vorfeld geklärt werden. Sollen die Solarmodule aber auf die Kinder übergehen, ist zu prüfen, ob sich der Übergeber noch die Stromeinnahmen oder einen Teil davon sichern möchte. Will er das nicht, kann er die Anlage schenken. Die voll unentgeltliche Übertragung der Photovoltaikanlage führt wie die normale Hofübergabe dazu, dass der Übernehmer künftig die Stromeinnahmen erzielt und die bisherigen Abschreibungen des Übergebers fortführt.

Finger weg vom Nießbrauch

Will der Übergeber aber weiterhin Geld sehen, möchte er das in der Regel in Form laufender Einnahmen. Hier könnte man zunächst an die Möglichkeit der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt denken. Dazu muss man aber wissen, dass – anders als beim Hof – die Übergabe unter Vorbehaltsnießbrauch nicht steuerneutral möglich ist. Während die Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe unter Vorbehaltsnießbrauch zur steuerneutralen Existenz zweier Betriebe, eines ruhenden in der Hand des Eigentümers und eines aktiv wirtschaftenden in der Hand des Nießbrauchsberechtigten, führt, löst die gleiche Vorgehensweise bei Gewerbebetrieben eine Aufdeckung der stillen Reserven aus. Also: Finger weg!

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Stromerzeugung gegen Austragsleistungen zu übereignen. Steuerlich sind solche laufenden Barzahlungen dann anzuerkennende Versorgungsleistungen, die der Übernehmer als Sonderausgaben geltend machen kann, wenn sie auf Lebenszeit der Übergeber vereinbart werden. Befürchten Übergeber und Übernehmer, dass die Stromeinnahmen, zum Beispiel nach dem Ende der garantierten Einspeisevergütungen sinken oder ganz ausbleiben, müssen trotzdem die Ausgleichsleistungen auf Lebenszeit vereinbart werden. Dieses Problem lässt sich dadurch lösen, dass die Höhe des Barbetrags prozentual an Umsatz oder Gewinn der Stromerzeugung gekoppelt wird. Das ist steuerlich zulässig und führt automatisch dazu, dass sich bei sinkenden Stromeinnahmen auch die Austragsleistungen reduzieren beziehungsweise entfallen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen monatlichen Sockelbetrag von beispielsweise 100 Euro zu vereinbaren, der lebenslang ist, und darüber hinaus, solange die Stromgelder fließen, ein Zusatzbetrag zu bezahlen wäre. Letztlich kann bereits die Vereinbarung der Vertragsklausel helfen, dass der Übernehmer bei fehlender Leistungsfähigkeit des Betriebs, sprich ausbleibenden Stromeinnahmen, berechtigt ist, die Austragsleistungen zu reduzieren oder auszusetzen. Bei solchen Vereinbarungen ist sichergestellt, dass einerseits dem Versorgungsgedanken des Übernehmers ausreichend Rechnung getragen wird und andererseits der Übernehmer nicht überbelastet werden kann.

Attraktiv: steueroptimiert verkaufen

Gerade bei kleinen Gewerbebetrieben bietet es sich an zu prüfen, ob die Photovoltaikanlage nicht an die nachfolgende Generation veräußert werden soll. Das kann den Vorteil haben, dass der Übergeber in kalkulierbarem Rahmen stille Reserven in seinem Stromunternehmen aufdeckt und diese – ab Erreichen des 55. Lebensjahrs – mit einem Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro sowie Gewährung des halben Steuersatzes ermäßigt versteuert. Die steuerfreien stillen Reserven kann die nachfolgende Generation im Wege zusätzlicher Abschreibungen steuermindernd berücksichtigen. Allein durch den Freibetrag ergeben sich aus den Mehrabschreibungen bei den Übernehmern – abhängig von deren Steuersätzen – Steuereinsparungen von gerne mal 10.000 bis 20.000 Euro. Den Kaufpreis kann der Übergeber in seine Altersvorsorge fließen lassen. Sicherlich könnte man den Kaufpreis auch in Raten bezahlen oder gegebenenfalls verrenten. Wichtig bei dieser Variante ist aber, dass der Kaufpreis tatsächlich wie unter fremden Dritten bezahlt wird. Der Verkauf des Unternehmens unter Angehörigen kann auch verbilligt erfolgen, sodass ein Veräußerungsgewinn und korrespondierend zusätzliches Abschreibungspotenzial nur insoweit entsteht, als der tatsächlich gezahlte Kaufpreis den steuerlichen Buchwert und damit das Eigenkapital des Gewerbebetriebs Photovoltaikanlage übersteigt.

Bei vorliegender Einnahmenüberschussrechnung muss hier eine Ermittlung des Eigenkapitals (Restbuchwert der Anlage; Schuldenstand) erfolgen. Die Grenze des Kaufpreises nach oben liegt darin, dass ein über den Verkehrswert der Anlage hinausgehender Kaufpreis steuerlich nicht berücksichtigt wird. Passt eine Veräußerung der Photovoltaikanlage ins Versorgungskonzept des Übergebers, kann auch diese Variante in die Gestaltungsüberlegungen mit einbezogen werden. Nicht zuletzt könnten Photovoltaikanlagen auch dazu verwendet werden, weichende Erben abzufinden, ohne stille Reserven aufdecken zu müssen.

„Photovoltaikanlagen stellen steuerlich getrennte Gewerbebetriebe dar, sodass sich im Rahmen der Vermögensnachfolge vielfache Varianten anbieten. Angefangen bei der Schenkung, der Übertragung gegen Versorgungleistungen bis hin zu einer Veräußerung sind steueroptimierte Gestaltungen möglich.“

Ernst Gossert, Steuerberater bei Ecovis

Keine Angst vor Schenkungsteuer

Schenkungsteuer ist bei der Übertragung von Stromerzeugungsbetrieben auf die nachfolgende Generation nicht zu erwarten. Denn Photovoltaikanlagen sind originär gewerbliche Betriebe, die kein schädliches Verwaltungsvermögen aufweisen und mangels Arbeitnehmer nicht der Lohnsummenregelung unterworfen sind. Wird die Stromerzeugung innerhalb der Behaltefrist von fünf oder sieben Jahren aufrechterhalten, ist davon auszugehen, dass auch keine Erbschaftsteuern bei der unentgeltlichen Übertragung anfallen. Eine Reduzierung der Stromeinnahmen ist ebenfalls unproblematisch, solange der Betrieb nicht aufgegeben wird. Folglich ist bei der Übertragung der Module gegen Austragsleistungen und natürlich ebenso im Verkaufsfall nicht mit diesbezüglichen Belastungen zu rechnen. Grunderwerbsteuern fallen ebenfalls nicht an, da Aufdachanlagen zivilrechtlich nicht Teil der bebauten Grundstücke sind und daher nicht dem Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Völlig losgelöst

Als ertragsteuerliche Betriebsvorrichtung und zivilrechtliches Zubehör können Photovoltaikmodule mit den belasteten Grundstücken übergeben werden, sie können aber auch getrennt zurückbehalten oder ohne Übergabe des Hofes übereignet werden. Gedanklich handelt es sich dann um Anlagen auf fremden Dächern, deren weitere Nutzung nur erfordert, dass dem Stromerzeuger die Möglichkeit eingeräumt wird, die Dachflächen weiterhin – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen und auch entsprechend zu betreten.

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