Verlust der EEG-Vergütung bei gleichzeitiger Stromsteuerbefreiung

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Die Bundesregierung hat rückwirkend ab 1.1.2016 durch Änderung des EEG 2014 eine neue Regelung, das Strommarktgesetz, mit ins Gesetz aufgenommen. Netzbetreiber weisen seit geraumer Zeit in ihren Abrechnungen auf diese Neuregelungen hin.

Hintergrund

Das neu eingeführte Strommarktgesetz soll eine mögliche Doppelförderung, die durch Zahlung einer EEG-Vergütung und gleichzeitiger Stromsteuerbefreiung des erzeugten Stroms vorliegen könnte, unterbinden. Anlagenbetreibern droht im Einzelfall der Verlust der EEG-Vergütung für den seit 1.1.2016 eingespeisten Strom.

Betroffen davon sind:

  • Anlagenbetreiber, die den EEG-Strom über das Netz in räumlicher Nähe an Dritte direktvermarkten und für den gelieferten Strom keine Stromsteuer entrichten.
  • Anlagenbetreiber, die im Rahmen der kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung den EEG-Strom an den Netzbetreiber abgeben und dafür – im Umfang des rein physikalisch von ihnen selbst verbrauchten Stroms – stromsteuerbefreiten EEG-Ersatzstrom aus dem Netz beziehen.

Handlungsempfehlung

Trotz der Hinweise der Netzbetreiber auf den Abrechnungen, ist den Anlagenbetreibern derzeit noch unklar, ob ihnen im Einzelfall tatsächlich ein Verlust der EEG-Vergütung droht.

Wir empfehlen in einem ersten Schritt, sich beim zuständigen Hauptzollamt zu erkundigen.

Darüber hinaus und solange bis Klarheit über die Umsetzung der Neuregelung besteht, sollten sich die Anlagenbetreiber mit entsprechendem Schreiben an ihre Energieversorger und die zuständigen Hauptzollämter wenden und klarstellen, dass im Falle einer Doppelförderung vorzugsweise die EEG-Förderung beansprucht und die ggf. zu wenig entrichtete Stromsteuer nachgezahlt wird.

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