Transport zur Biogasanlage – Fährt der Traktor KFZ-Steuer frei?

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Traktoren werden häufig für den Transport von Gärsubstrat für Biogasanlagen eingesetzt. In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob eine KFZ-Steuerbefreiung auch dafür greift.

Hintergrund:

Fahrzeuge, die in der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zum Einsatz kommen, sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der KFZ-Steuer befreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 06.03.2013 – Az. II R 55/11 genau darüber entschieden. Der Landwirt unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb plus eine mit selbst erzeugter Biomasse betriebene Biogasanlage samt Blockheizkraftwerk zur Stromerzeugung und –Stromeinspeisung in das öffentliche Netz. Die gesamte Ernte des Klägers wurde zur Stromerzeugung verwendet. Für seine Zugmaschine, die er nach seiner Meinung ausschließlich in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendete, wollte der Landwirt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.

Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage des Landwirts ab. Beim Betrieb des Klägers liege ertragsteuerlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Die gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung stehe im Vordergrund. Auch eine getrennte Behandlung der gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des einheitlichen Betriebes komme hier nicht in Betracht, weil eine planmäßige Verbindung beider Bereiche besteht und die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung der Biomasse nur eine deren Verstromung vorgelagerte Hilfstätigkeit darstellt.

Lösungsansätze für die Praxis:

In der Praxis kommen solche „schädlichen“ Einsätze der sonst land- und forstwirtschaftlich genutzten Zugmaschinen durchaus vor. Doch sie wirken sich auch auf andere Bereiche aus. Probleme können sich beispielsweise hinsichtlich des gültigen Führerscheins, der Umsatzsteuer oder der Pflicht zum Einbau von Kontrollgeräten für Lenk- und Ruhezeiten ergeben.

„Interessant ist daher, wie man trotzdem eine Steuerbefreiung erhalten kann“, sagt Steuerberaterin Annette Wennesz von Ecovis in Traunstein. Sie rät, den gewerblichen Betrieb der Biogasanlage in ein separates Unternehmen mit einer anderen Rechtsform auszugliedern. „Dann würde der land- und forstwirtschaftliche Betrieb eigenständig bleiben“, sagt sie. Transportiert der landwirtschaftliche Betrieb jedoch für den Gewerbebetrieb, fällt die KFZ-Steuerbefreiung für diesen Zeitraum weg!

Doch auch hier hat Steuerberaterin Annette Wennesz eine Lösung: „Wichtig ist die richtige Formulierung im Liefervertrag mit der Biogasanlage. Wenn das Substrat ,frei Silo‘ verkauft wird und nicht ,auf dem Halm‘, erfolgt der Transport nach landwirtschaftlichen Bedingungen. Dann ist der Landwirt nicht gewerblich unterwegs. Kurzum: Es kommt darauf an, für wen der Landwirt fährt!“

Annette Wennesz, Steuerberaterin bei Ecovis in Traunstein

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