Steuerliche Behandlung von Abfindungsbrennereien

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Mit der Verfügung vom 06.02.2017, Az. S 2149.1.1-1/1 St32, nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung zur Behandlung von Abfindungsbrennereien bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Hintergrund

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Trinkbranntwein).

Behandlung nach § 13a EStG alte Fassung

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG a. F. war eine Abfindungsbrennerei als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb den Sondernutzungen zugeordnet. Als Gewinn war regelmäßig eine Pauschale anzusetzen.

Behandlung nach § 13a EStG neue Fassung

Nach dem ab dem Wirtschaftsjahr 2015 bzw. 2015/2016 geltenden § 13a EStG n. F. gehören die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe nicht mehr zu den Sondernutzungen.

Sondergewinn nach § 13a Abs. 7 Nr. 3 EStG

Die Erträge aus der Verwertung von Trinkbranntwein im Rahmen einer Abfindungsbrennerei sind vielmehr als Sondergewinn („Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden“) zu berücksichtigen. Denn die Verwertung von überwiegend eigenen Erzeugnissen, die im landwirtschaftlichen Nebenbetrieb be- oder verarbeitetet worden sind, ist im Rahmen des § 13a EStG n. F. nur insoweit mit dem pauschalen Ansatz des Gewinns aus der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. aus den Sondernutzungen abgegolten, als die Be- oder Verarbeitung der Urerzeugnisse noch innerhalb der „ersten Bearbeitungsstufe“ erfolgt. Fügt der Landwirt hingegen noch weitere Bearbeitungsschritte hinzu und erzeugt Produkte der zweiten Bearbeitungsstufe, ist deren Verwertung nicht mehr mit dem Ansatz eines pauschalen Gewinns für die landwirtschaftliche Nutzung für Sondernutzungen abgegolten.

Die Gewinne aus der Verwertung von Trinkbranntwein im Rahmen einer Abfindungsbrennerei (Produkte der zweiten Bearbeitungsstufe, die zulässig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden können) sind daher als Sondergewinn zu erfassen. Der Sondergewinn beträgt 40 Prozent der Betriebseinnahmen.

Ergänzende Hinweise

  • Ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb  kann nur angenommen werden, wenn die be- und verarbeiteten Rohstoffe (beispielsweise das erzeugte Obst) überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) im eigenen Hauptbetrieb erzeugt worden sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein eigenständiger Gewerbebetrieb vor.
  • Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Obstbau ist nur dann zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG n. F. berechtigt, wenn der Nutzungsteil Obstbau nicht mehr als 1,37 Hektar ausmacht. Ist diese Grenze überschritten, ist dem Landwirt der Wegfall der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen mitzuteilen.
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