Steuerliche Änderungen bei der Jagdpacht

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Nach Bekanntgabe des Bundesfinanzministeriums wird das Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgrund der EU-Harmonisierung ab dem 1. Januar 2017 neu geregelt. In welchen Teilen hiervon das Jagdrecht betroffen ist, finden Sie im folgenden Beitrag.

Kernpunkt der Rechtsänderung

Bisher wurden Jagdpachtverträge nicht mit Mehrwertsteuer belastet. Aufgrund der ab 01.01.2017 geltenden Gesetzesänderung fallen aber nun bei Pachtverträgen von oder mit Jagdgenossenschaften, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten, zukünftig 19% Mehrwertsteuer an.

Als Jagdpächter sind Sie davon in der Regel nicht betroffen, es sei denn, Ihr laufender Pachtvertrag enthält eine Öffnungsklausel, wonach der Pachtpreis durch die Jagdgenossenschaft einseitig erhöht werden darf.

Befreiungsmöglichkeiten und Ausnahmen

Stellen betroffene Jagdgenossenschaften bis zum 31.12.2016 einen entsprechenden Befreiungsantrag beim zuständigen Finanzamt, kann diese Steuerbelastung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020, also für vier Jahre, vermieden werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Anschlussfrist, es ist also zeitnaher Handlungsbedarf erforderlich! Andernfalls muss die Jagdgenossenschaft künftig 19% Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.

Auswirkungen auf die Steuerbelastung

Es besteht keine Möglichkeit, sich die 19% Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen. Nach wie vor wird die Jagd als Freizeitbeschäftigung eingestuft, weshalb ein Jagdpächter im Umsatzsteuerrecht nicht als Unternehmer bewertet werden kann.

Für die Praxis gibt es allerdings Entwarnung: Da die Großzahl der Jagdgenossenschaften erfahrungsgemäß eine relativ geringe Jagdpacht vereinnahmt, fällt dieser Personenkreis ohnehin unter die Kleinunternehmerregelung und kommt daher mit der Umsatzsteuer nicht in Berührung!

Steueränderungsgesetz vom 02.11.2015, Artikel 12

 

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