Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

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Klagt ein Steuerpflichtiger Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein, sind die Kosten des dafür erforderlichen Zivilprozesses nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die für den Abzug erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlt hier nach Ansicht der Richter, weil auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig sein muss. Steuermindernd berücksichtigt werden sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015, VI R 7/14)

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