Neue Regeln beim Verkauf landwirtschaftlicher Flächen

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Betriebe, die in Zukunft landwirtschaftliche Flächen verkaufen wollen, müssen sich ab 1. Januar 2017 auf geänderte Vorschriften einstellen.

Kernpunkt des neuen Gesetzes

Der hart umkämpfte Wettbewerb am Bodenmarkt hat die Preise für landwirtschaftliche Flächen rasant in die Höhe getrieben, das Mitwirken privater Investoren begünstigt zudem einen voranschreitenden Engpass am Bodenmarkt.

Mit dem in Kraft treten des Bayerischen Gesetzes zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur will die Regierung den Verkauf landwirtschaftlicher Flächen koordinierter gestalten und vor allem den Verbleib der Agrarflächen im Eigentum von Landwirten bestärken. So ist es ab einem Verkauf von einem Hektar notwendig, sich eine behördliche Genehmigung über den Veräußerungsvorgang einzuholen. Diese darf dem Landwirt jedoch versagt werden, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt. Diese liegt vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt verkauft wird und somit nicht mehr als maßgebender Produktionsfaktor in der Landwirtschaft zur Verfügung steht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Flächenerwerb durch Nichtlandwirte überhaupt nicht möglich ist.

Hinweise

Kommunen sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Das Herabsetzen der genehmigungsfreien Grenze von zwei Hektar auf nun einen Hektar soll Fehlentwicklungen am landwirtschaftlichen Bodenmarkt entgegen wirken.

 

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