Nachträgliche Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen zur Verhinderung von Steuernachzahlungen möglich

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Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch dann noch möglich ist, wenn dieser nachträglich zur Verhinderung von Steuernachzahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung gebildet wird.

Sachverhalt und Urteil des Bundesfinanzhofs

Im vorliegenden Fall wollte die Landwirtin im Rahmen einer Betriebsprüfung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 einen Investitionsabzugsbetrag für einen im Jahr 2011 angeschafften Schlepper nachschieben. Das Finanzamt verweigerte dies mit Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.11.2013.

Nach dieser Anweisung darf zwar ein Investitionsabzugsbetrag nach der Investition gewährt werden, aber nicht dann, wenn er zur Glättung von Betriebsprüfungsergebnissen dienen soll.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Nunmehr ist es möglich, dass nachträglich Betriebsprüfungsergebnisse gemindert werden können, indem ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wird. Damit wird der Gewinn nach unten korrigiert und verringert damit die Steuernachzahlungen für den Steuerpflichtigen.

Voraussetzungen

Es wird lediglich gefordert, dass die Investition innerhalb des Investitionszeitraums getätigt wurde und Antragstellung spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Investition erfolgt.

Hinweis

Bislang wurden die Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind damit noch nicht bindend für die Finanzverwaltung. Es ist aber wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung dazu ein Anwendungsschreiben herausgeben wird.

BFH-Urteil vom 23.03.2016, Aktenzeichen IV R 9/14

BFH-Urteil vom 28.04.2016, Aktenzeichen I R 31/15

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