Keine Umsatzgrenze bei Zuordnung landwirtschaftlicher Dienstleistungen zur Umsatzsteuerpauschalierung

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Wieder einmal belegen die Urteile der Finanzgerichte, dass die Ansprüche der Finanzverwaltung, für landwirtschaftliche Dienstleistungen nur dann die günstige Umsatzsteuerpauschalierung anwenden zu dürfen, wenn der Einsatz der Arbeitskraft des Landwirtes für diese Tätigkeit nicht überwiegt, keine Grundlage haben.

Im Streitfall kam das Finanzgericht Düsseldorf zu der Auffassung, dass generell Dienstleistungen, die ein Landwirt alleine mit seiner eigenen Arbeitskraft und ohne Einsatz eines entsprechenden Maschinenparks erbringt, unter die Umsatzsteuerpauschalierung des § 24 Umsatzsteuergesetz fallen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsinhaber überwiegend im Rahmen der überbetrieblichen Maschinenhilfe tätig ist.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall leistete der Landwirt im Monat 270 Arbeitsstunden für fremde Betriebe, während er die Bewirtschaftung seines eigenen Hofes im Wesentlichen von Lohnunternehmen durchführen ließ. Das Finanzamt lehnte die Umsatzsteuerpauschalierung mit der Begründung ab, dass der Landwirt überwiegend für fremde Landwirte tätig war. Er habe zudem für seine Dienstleistungen keinen Maschineneinsatz aus seinem Betrieb erbracht.

Diese Zusatzforderungen ließ das Finanzgericht Düsseldorf nicht gelten, da es für pauschalierungsfähige Dienstleistungen nicht ausschlaggebend ist, ob der Landwirt eigene oder vom Auftragnehmer gestellte Maschinen verwendet.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof Gelegenheit erhält, diese Rechtsfrage grundsätzlich zu entscheiden. In der Linie mehrerer FG-Verhandlungen ist aber auch dieses Urteil ein klarer Hinweis darauf, dass die Anforderungen der Finanzverwaltung für die Umsatzsteuerpauschalierung überzogen sind.

Urteil des FG Düsseldorf vom 10.06.2016, Aktenzeichen 1 K 257/14 U

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