Kein begünstigter Gewinn bei Zwangsauflösung des Investitionsabzugsbetrags

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Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und muss dieser aufgrund einer Betriebsaufgabe zwangsaufgelöst werden, so muss er rückwirkend nachversteuert werden. Dieser Gewinn ist aber kein begünstigter Aufgabegewinn.

Sachverhalt

Die Klägerin bildete 2007 – drei Jahre vor der Betriebsaufgabe – einen Investitionsabzugsbetrag. Mit der Einkommensteuererklärung für 2010 reichte sie dann eine Berichtigung für 2007 ein, in der sie den Investitionsabzugsbetrag – wegen der Betriebsaufgabe – rückgängig machte. Die Gewinnerhöhung erklärte sie als begünstigten Gewinn. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof stimmte dem Finanzamt mit seinem Urteil vom 27.04.2016 zu. Der Gewinn, der durch die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags entsteht, sei nicht Bestandteil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns und somit auch nicht begünstigt. In diesem Fall muss also der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend voll nachversteuert werden.

BFH-Urteil vom 27.04.2016, Aktenzeichen X R 16/15

 

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