Jetzt gibt es neue Formulare für den Agrardieselantrag

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Seit dem 01.01.2017 gibt es neue Formulare, mit denen Sie staatliche Beihilfen im Energiesteuer- und Stromsteuer-Recht beantragen können.

Hintergrund

Für das Antragsjahr 2016 können Land- und Forstwirte ab sofort wieder ihre Anträge auf Steuerentlastung an das zuständige Hauptzollamt schicken, wobei die Anträge bis spätestens 30.09.2017 dort eingehen müssen.

Das Hauptzollamt, als zuständige Stelle für das Erstattungsverfahren der Strom- bzw. Energiesteuer, stellt die jährlich aktualisierten Formulare für das Antragsverfahren online zur Verfügung.

Im Antragsjahr 2017 ist eine zusätzliche Erklärung, die sogenannte „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Vordruck 1139) auszufüllen. Ohne diese Erklärung werden Anträge auf Steuerentlastungen in Zukunft abgelehnt. Die Erklärung muss ab sofort jährlich mit eingereicht werden.

Hinweise für die Praxis

Betroffen von den obigen Änderungen sind beispielsweise Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Land- und Forstwirte, die eine Steuerentlastung nach § § 9b, 10 StromStG bzw. § § 54,55 EnergieStG beantragen.

Bezogen auf den Agrardieselantrag bezieht sich das neue Formular speziell auf die Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG.

Eine Erleichterung bietet das Hauptzollamt denjenigen Betrieben, die in den drei Jahren vor der Erklärungspflicht je Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro an Steuerentlastungen je Steuerbegünstigungstatbestand erhalten haben. In diesen Fällen kann ein förmlicher Antrag auf Befreiung von der nachträglichen Erklärungspflicht gestellt werden (Vordruck Nr. 1463 beim Hauptzollamt).

Diese Befreiung gilt dann, sofern bewilligt, für drei Jahre ab dem Jahr der Antragstellung. Steuerpflichtige müssen innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung mit eventuellen Einwänden seitens des zuständigen Hauptzollamtes rechnen. Andernfalls gilt die Befreiung als wirksam.

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