Grundstücksveräußerungsgewinne können aus der abschnittsweisen Besteuerung ausgenommen werden

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Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Rücklage rückwirkend gebildet werden, wenn sich der Veräußerungspreis zu einem späteren Zeitpunkt erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.

Grundlage

Im Ertragssteuerrecht werden Gewinne dann versteuert, wenn diese zum Beispiel durch Veräußerung von Grundstücken realisiert werden. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Veräußerung mit Übergang des zivilrechtlichen oder vorhergehenden wirtschaftlichen Eigentums. Zur Vermeidung der Besteuerung solcher Grundstücksveräußerungsgewinne haben auch Landwirte das Wahlrecht, über eine Reinvestitionsrücklage nach §§ 6 b und 6 c Einkommensteuergesetz die Gewinne am Fiskus vorbeizuführen. Was passiert aber, wenn Veräußerungsgewinne nachträglich erst erkannt werden?

Hier hat der BFH seine bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze bestätigt, dass auch in diesen Fällen rückwirkend die Reinvestitionsvorschriften der §§ 6b und 6c Einkommensteuergesetz vom Landwirt gewählt werden dürfen.

Im Streitfall hatte das Finanzamt acht Jahre nach der ursprünglichen Veräußerung erstmals festgestellt, dass ein Gewinn entstanden ist und wollte diese wegen Ablauf der Reinvestitionsfristen sofort voll versteuern. Dem hat der BFH einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass auch in diesen Fällen der nachträglichen Feststellung von Veräußerungsgewinnen der Landwirt immer noch das Wahlrecht hat, auch nachträglich eine Rücklage nach §§ 6b oder 6c Einkommensteuergesetz zu bilden. Damit besteht die Möglichkeit, die Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach hinten zu verschieben und so die damit verbundene Zinsbelastung der Steuernachzahlungen zu reduzieren oder zu vermeiden.

Hinweis

Die vier und sechsjährigen Reinvestitionsfristen laufen unverändert ab dem steuerlichen Veräußerungszeitpunkt, sodass in diesen erst so spät erkannten Fällen eine Reaktion durch eine bewusste Herbeiführung von Reinvestitionen nicht mehr möglich ist. Hat allerdings der Landwirt ohnehin begünstigte Reinvestitionen durch die Anschaffung von Grund und Boden oder die Herstellung von Gebäuden durchgeführt, kann er hierauf auch nachträglich noch seine Veräußerungsgewinne übertragen.

 

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