Erbschaftsteuerreform in der Land- und Forstwirtschaft

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Mit der Zustimmung des Bundesrates am 14.10.2016 tritt die neue Erbschaftsteuerreform rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft. Die weitgehende Verschonung der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bleibt unverändert.

Kernpunkte der Rechtsänderung

Im Fokus der Beanstandungen durch das Bundesverfassungsgericht lagen die hohe Mitbegünstigung von schädlichen Verwaltungsvermögen sowie die Anwendung der Lohnsummenregelungen im gewerblichen Bereich. Ferner wurde die weitgehende Verschonung großen betrieblichen Vermögens neugestaltet. Die Erbschaftsbesteuerung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens betreffen die verabschiedeten Neuregelungen nur in einzelnen Aspekten.

Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die LuF

Im Rahmen der Reform wird die Grenze, bis zu der Unternehmen die Lohnsummenregelung während der Haltefrist nicht erfüllen müssen, von 20 auf 5 ganzjährig beschäftigte Arbeitnehmer gesenkt.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird die Beschränkung der 2009 eingeführten Regelverschonung mit einer Freistellung des begünstigten Vermögens in Höhe von 85% und der Optionsverschonung mit einer vollständigen Freistellung auf Vermögenswerte bis zu 90 Millionen € Vermögens nur in Ausnahmefällen zu einer Verschärfung der bisherigen Gesetzeslage führen.

Unter dem Strich ist die Erbschaftsteuerreform für die große Masse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ohne weitere Auswirkungen.

Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.09.2016

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