Abfindungsansprüche bei Hofübergaben sind bindend

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Das OLG Hamm hatte im vorliegenden Urteilsfall (Az. 10 W 208/15) zu entscheiden, ob eine Hofeigentümerin einen Abfindungsanspruch zu erfüllen hat, auch wenn dieser Vorgang eine erhebliche Steuerlast für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach sich ziehen würde.

Sachverhalt

Die Klägerin war alleinige Erbin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ihres im Jahr 2002 verstorbenen Ehemannes. Der Verstorbene hatte den Betrieb bereits im Jahr 1969 im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern bekommen. Bei der Hofübergabe wurde vereinbart, dass der Bruder des Verstorbenen eine Abfindung in Form eines Grundstücks erhalten sollte. Dieses Grundstück sollte jedoch erst mit Eintritt der Bebauungsreife auf den Beklagten übergehen.

Diesen Status erlangte die Fläche mit dem im Jahr 2004 verabschiedeten Bebauungsplan. Im Jahr 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, das Grundstück lastenfrei auf ihn zu übertragen, wobei sich der Beklagte dazu bereit erklärte, die im Zusammenhang mit der Entwässerung des Grundstücks entstandenen Kosten zu übernehmen.

Die Ehefrau des Verstorbenen widersprach dieser Aufforderung, da ihr durch die Entnahme des Grundstücks aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eine erhebliche Steuerlast bevorstehe und diese nicht aufbringen könne.

Entscheidung

Das Grundstück ist lastenfrei und unentgeltlich auf den Beklagten zu übertragen. Der Abfindungsanspruch ist rechtswirksam zwischen dem weichenden Erben und seinem Bruder vereinbart worden. Diese Vereinbarung ist nun von der Klägerin als Erbin des Verstorbenen zu erfüllen, der Anspruch ist nicht verjährt.

Das Gericht führte hierzu noch aus, dass eine Erfüllung des Abfindungsanspruchs nicht von steuerlichen Belastungen abhängig gemacht werden kann.

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